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TPG-Gewebeeinrichtungen-Register

Das TPG-Gewebeeinrichtungen-Register enthält Gewebeeinrichtungen nach § 8f Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes (TPG). Der genaue Inhalt des TPG-Gewebeeinrichtungen-Registers ist in § 2 der TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung (TPG-GewRegV) festgelegt. Derzeit sind Gewebeeinrichtungen enthalten, die über eine Erlaubnis gemäß den §§ 20b, 20c oder 72b AMG verfügen. Gewebeeinrichtungen mit Erlaubnissen gemäß den §§ 13 oder 72 AMG können zurzeit nicht erfasst werden.

Um Gewebeeinrichtungen zu erfassen, melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten für Register an. Zugangsdaten beantragen Sie über unser Formular unter dem Navigationspunkt Register.

Hinweise zur Erfassung erhalten Sie nach der Anmeldung.

Übersicht der Gewebeeinrichtungen (PDF, 400 kB)

 

TPG-Gewebeeinrichtungen-Register



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     Letzte Änderung: 02.02.12 andkai

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