Das TPG-Gewebeeinrichtungen-Register enthält Gewebeeinrichtungen nach § 8f Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes (TPG). Der genaue Inhalt des TPG-Gewebeeinrichtungen-Registers ist in § 2 der TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung (TPG-GewRegV) festgelegt. Derzeit sind Gewebeeinrichtungen enthalten, die über eine Erlaubnis gemäß den §§ 20b, 20c oder 72b AMG verfügen. Gewebeeinrichtungen mit Erlaubnissen gemäß den §§ 13 oder 72 AMG können zurzeit nicht erfasst werden.
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