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PharmNet.Bund » TFG-§ 9-Register

TFG-§ 9-Register (Blutstammzelleinrichtungen-Register)

Das TFG-§ 9-Register ist ein für die Öffentlichkeit zugängliches Register über Einrichtungen, die Blutstammzellzubereitungen herstellen und in den Verkehr bringen oder einführen.

Das TFG-§ 9-Register enthält die von den zuständigen Behörden der Länder zur Verfügung gestellten Angaben zur Identifikation und Erreichbarkeit der Einrichtungen sowie zu den Tätigkeiten und zur Art und Bezeichnung der Blutstammzellzubereitungen, für die jeweils die Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis erteilt worden ist.

Der genaue Inhalt des TFG-§ 9-Registers ist in § 2 der Blutstammzelleinrichtungen-Registerverordnung (BERV) festgelegt.
Rechtliche Grundlage für die Errichtung dieses Registers bildet § 9 Absatz 2 des Transfusionsgesetzes (TFG).

Preisinformationen

Folgende Informationen sind kostenfrei recherchierbar:

  • Name, PLZ, Ort sowie Bundesland der Einrichtung
  • Art der Blutstammzellzubereitungen

Die Anzeige des Namens und der Kontaktdaten des Erlaubnishinhabers sowie die Art der Tätigkeiten sind kostenpflichtig.

Sofern Sie nach der Recherche kostenpflichtige Dokumente aufrufen möchten, können Sie diese per Kreditkarte bezahlen (Pay-Per-View Verfahren).

Ein Datenbankdokument kostet 2,50 € inkl. MwSt; es gilt ein Mindestumsatz von 5 € pro Bestellvorgang.

Kostenpflichtig abgerufene Dokumente werden zum Druck oder zum Speichern zur Verfügung gestellt. 

Unterstützende Informationen:

TFG-§ 9-Register



     Letzte Änderung: 02.02.12 andkai

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