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Tierarzneimittel-Abgabemengen

Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler sind seit 1. Januar 2011 verpflichtet, Art und Menge der von ihnen an Tierärzte abgegebenen Arzneimittel jährlich mitzuteilen. Die Meldung erfolgt auf elektronischem Wege bis spätestens 31. März des dem Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres.

Die Mitteilungspflicht besteht für Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen:

  • Stoffe mit antimikrobieller Wirkung
  • Stoffe, die in einer der Anlagen der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung aufgeführt sind.

Mitteilungspflichtig sind pharmazeutische Unternehmer und Großhändler, die entsprechende Arzneimittel an einen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Tierarzt zur Verwendung im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke abgeben.

Seit 03. Januar 2022: Erfassung über das BVL-Portal

Seit Januar 2022 erfolgt die Erfassung der Tierarzneimittel-Abgabemengen über die Webseiten des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Letzte Änderung: 21.02.22

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