Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler sind verpflichtet, Art und Menge der von ihnen ab 1. Januar 2011 an Tierärzte abgegebenen Arzneimittel mitzuteilen.
Die Mitteilungspflicht besteht für Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen:
Stoffe mit antimikrobieller Wirkung
Stoffe, die in einer der Anlagen der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung aufgeführt sind.
Mitteilungspflichtig sind pharmazeutische Unternehmer und Großhändler, die entsprechende Arzneimittel an einen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Tierarzt zur Verwendung im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke abgeben.
Das Verfahren wurde am 22. November im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die rechtlichen Grundlagen bilden § 47 Abs. 1c Arzneimittelgesetz und die DIMDI-Arzneimittelverordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 und 2 und § 4).