BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Meldung des Stufenplanbeauftragten

Gemäß § 63a Absatz 3 AMG sind gegenüber den zuständigen Bundesoberbehörden die Stufenplanbeauftragten und jeder Wechsel mitzuteilen.

Weiterführende Informationen stehen auf der BfArM-Website zur Verfügung: Stufenplanbeauftragter / Inspektionen

Stufenplanbeauftragter

Anwendung zur Übersicht der gemeldeten Stufenplanbeauftragten

Stufenplanbeauftragter

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