Nichteinreichung Verlängerungsanträge
Pharmazeutische Unternehmer können über diese Anwendung Erklärungen zu den Gründen der Nichteinreichung eines Verlängerungsantrages gemäß § 29 Absatz 1g AMG auf elektronischem Weg einreichen.
Die erweiterte Mitteilungsverpflichtungen gemäß § 29 Abs. 1g AMG bestehen seit dem 28. Oktober 2013.
Weiterführende Informationen zu den Mitteilungsverpflichtungen stehen auf der Internetseite des BfArM unter Schriftlicher Verzicht zur Verfügung.