Meldung des Stufenplanbeauftragten
Gemäß § 63a Absatz 3 AMG sind gegenüber den zuständigen Bundesoberbehörden die Stufenplanbeauftragten und jeder Wechsel mitzuteilen. Mit der Fachanwendung "Stufenplanbeauftragter" werden diese Meldungen zum Stufenplanbeauftragten und zur Vertretung des Stufenplanbeauftragten übermittelt.
Weiterführende Informationen stehen auf der BfArM-Website zur Verfügung: Stufenplanbeauftragter / Inspektionen