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Arzneimittel-Vermittler

Arzneimittel-Vermittler sind am Verkauf oder Erwerb von Arzneimitteln beteiligt, ohne diese Arzneimittel im eigenen Namen zu verkaufen oder zu erwerben und ohne Eigentum an den Arzneimitteln zu haben.

Die kostenfreie Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.

Stand: 20.02.2024

Übersicht der Arzneimittel-Vermittler (PDF, 562 kB)

Inhalte

Das öffentlich zugängliche Register der Arzneimittel-Vermittler enthält folgende Informationen:

  • Name/Firmenname und Anschrift des Arzneimittel-Vermittlers
  • Datum der Registrierung
  • Art der Tätigkeit(en)
  • Name und Anschrift der zuständigen Behörde

Arzneimittel-Vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie ihren Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat haben. Erst nach Anzeige bei der zuständigen Behörde und Aufnahme in das Register darf der Arzneimittel-Vermittler seine Tätigkeit aufnehmen.

Rechtliche Grundlagen

Zum Schutz der legalen Lieferkette vor gefälschten Arzneimitteln und Wirkstoffen hat der Gesetzgeber mit der "16. AMG-Novelle" die Anforderungen an Hersteller, Importeure und Vertreiber von Wirkstoffen konkretisiert und transparenter gestaltet. Es werden nun auch Arzneimittel-Vermittler erfasst.

Grundlage für das Register bilden § 52c in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 1 und § 67a Arzneimittelgesetz (AMG) sowie Artikel 85b der Richtlinie 2001/83/EG.

Letzte Änderung: 20.02.24

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